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26 Mai 2011

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 Mai 26, 2011
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Wenn Sie eine Webseite betreiben, z. B. einen Blog, kurz, wenn Sie im World-Wide-Web etwas veröffentlichen, dann erstellen Sie im Beamtendeutsch „Netzpublikationen“.

Und die unterliegen in weiten Teilen der „Ablieferungspflicht“. Sonst drohen bei gewerblichen Anbietern im Falle der Unterlassung – und sei es nur aus Fahrlässigkeit…

… schon eine Woche nach Veröffentlichung Strafzahlungen bis zu 10.000 Euro.

Sagt nicht das Finanzamt.

Sagt das Justizministerium.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder
2.
entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/dnbg/__19.html

„Die Bibliothek“ ist in diesem Zusammenhang die Deutsche Nationalbibliothek, die sich das hehre Ziel gesetzt hat, deutsche Medienwerke von öffentlichem Interesse zu sammeln, und zwar seit dem 22.6.2006 eben auch in Form von Netzpublikationen, als da sind: E-Books, elektronische Zeitschriften, Musikdateien, Webseiten.

WEBSEITEN??!! Gemach! Webseiten werden „derzeit“ noch nicht gesammelt, da erst das Projekt zum Web-Harvesting, dem automatisierten Einsammeln von Webseiten hierfür die Grundlagen erarbeitet.

Allerdings,

  • wenn Sie Autor sind, der ein E-Book von öffentlichem Interesse zum Kauf anbietet (allerdings nur, wenn Sie planen, mehr als 25 Stück zu verkaufen und wer tut das nicht?)
  • wenn Sie einen „E-Mail-Newsletter mit dauerhaftem Web-Archiv“ betreiben.
  • wenn Sie Online-Artikel mit mehr als 4 Druckseiten veröffentlichen,
  • wenn Ihnen „Audiodateien, die im Internet veröffentlicht oder als Podcast erhältlich sind“, zuzuordnen sind,

dann sind Sie ablieferungspflichtig.

Bei einem traditionellem Buch erledigt der Verlag die Abgabe der 2 gedruckten Pflichtexemplare an die Nationalbibliothek.

Als Einzelkämpfer sind Sie für die Ablieferung Ihrer Netzpublikation selbst verantwortlich. Doch Keine Angst: Do-it-yourself-Webautoren müssen sich nicht mit Hotfolder-Verfahen, OAI-Schnittstellen und URNs herumschlagen, auch der Laie kann – ggf. nach 1-2 mal Nachhilfe das Webformular tatsächlich selbst ausfüllen. Übrigens auch nicht mit dem Erwerb von ISBN-Nummern! Wenn Sie sonst keine ISBN brauchen – für die Pflichtablieferung brauchen Sie keine.

Ich erkläre Ihnen schnell, wie das in ein paar Schritten geht:

Zunächst registriert man sich bei der DNB. (Hier der Link zur Registrierungsseite):

https://services.d-nb.de/dnb-cas/login?service=https%3A%2F%2Fportal.d-nb.de%2Fj_spring_cas_security_check#top

Besondere Angaben dort (neben Name, Adresse etc.):
Wir liefern selbst ab
Art der Ablieferung: Ablieferung über Webformular
Vergabe von URNs
Art der Vergabe: Wir vergeben keine URNs (URN wird über DNB automatisch generiert)

Sobald die Freischaltung in Ihrem Mail-Postfach eingegangen ist (nach 1-2 Arbeitstagen), kann man sich bei der DNB einloggen und das Webformular aufrufen.

Nehmen wir an, auch Sie wollten ein E-Book „abliefern“:

Wählen Sie den Punkt „Monografie / Hochschulprüfungsarbeit“ aus.

Bei Verlag/verlegende Stelle doppelklicken Sie auf Ihren (Firmen)Namen.

Anschließend können Sie Ihre Publikation hochladen (bis 50 MB) oder eine URL für die Publikation angeben.

Achtung! Auf der folgenden Maske ist das Feld „Adresse der Netzpublikation“ mit einem Sternchen versehen und ist also ein Pflichtfeld. Allerdings müssen Sie hier nicht die URL eingeben, an der die Publikation selbst zu finden ist (wenn Sie ein E-Book verkaufen, sollte diese URL ja ihren Kunden erst nach Bezahlung mitgeteilt werden). Hier reicht Ihre Webseite aus, auf der Sie Ihr Buch anbieten.
Noch ein Tipp: Wenn Sie bei der Webadresse das http:// vergessen, erscheint eine Fehlermeldung.

Beim Feld „Identifikation der Netzpublikation“ geben Sie z. B. einen eindeutigen Dateinamen ein (Ich vergebe ihn immer nach dem Muster: Kurzitel_V_JJMMTT
(V steht hier für Version)

Wichtig: Wenn es sich nicht um ein Gratis-E-Book handelt, sollten Sie natürlich keine Zugriffsrechte „weltweit ohne Beschränkung“ vergeben. Kreuzen Sie an „beschränkt“ und unten dann „kein weiterer Zugriff“ (Besucher der Nationalbibliothek in Frankfurt oder Leizpzig können Ihr Buch dort vor Ort übrigens einsehen).

Schwierig wird die Wahl u. U. bei der DNB-Sachgruppe. Am besten öffnen Sie sich ein 2. Fenster mit der Hauptseite der DNB und suchen dort nach ein paar bekannten Büchern, die Sie in dieselbe Kategorie einordnen würden.

Bei Begriffssystem wähle ich persönlich immer „freie Schlagworte“ aus.

Beim Bemerkungsfeld habe ich mir die Mühe gemacht, einen kurzen „Klappentext“ zu verfassen: Im Falle meines E-Books lautete er:

Trotz Doppelt- und Dreifachbelastung zum Weiterbildungsziel? Ja! Mit Tipps zur „Wundersamen Zeitvermehrung“, zum Erhalt der Motivation und Ratschlägen, wie Partner und Kinder nicht zu kurz kommen, ist dieses E-Book (79 S.) ein virtueller Freund, der einen zugunsten der Umsetzung auch mal virtuell „in den Hintern tritt“.

Gefällt Ihnen mein kleiner Teaser? Ja?
Schade, er wird nämlich, wie ich hinterher feststellen musste, nicht angezeigt. Also können Sie sich das Ausfüllen dieses Felds gleich sparen.

Schließlich gelangen Sie zum Punkt „Senden“ und irgendwie zögern Sie noch. Fehlt da nicht noch etwas Wichtiges? Richtig! Wohin kommt denn die Seitenzahl?
Sie brauchen nicht weitersuchen – es gibt sie nicht! (Was meinen Sie, warum ich versucht habe, sie im Pseudo-Klappentext unterzubringen?)

Denn so sieht der fertige Eintrag eines – in diesem Falle meines – E-Books aus (einfach das Bild anklicken, um es groß anzeigen zu lassen:

DNB-Eintrag

Wenn Sie sich nun fragen, ob Sie wirklich zum Kreis der Betroffenen gehören, dann empfehle ich Ihnen das Studium der Sammelrichtlinien.

PS: Eine Freundin hatte im Zuge der Diskussion darauf aufmerksam gemacht, dass mein E-Book doch sicher befreit sei, denn es sei eine nicht ablieferungspflichtige „Weiterbildungshilfe“ (Sammelrichtlinien S. 38). Auf Nachfrage erklärte man mir jedoch, das E-Book sei mit Sicherheit ablieferungspflichtig, hiermit seien z. B. Hinweise zu Weiterbildungsveranstaltungen gemeint.

Update: Mittlerweile können E-Books auch im epub-Format eingestellt werden!

Da ich hier selbst Neuland betreten habe, freue ich mich sehr auf Kommentare mit weiteren Erkenntnissen!

Martina Roters

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Beatrice
13. Juli 2011 23:30

Hallo Frau Roters,

danke für diesen Artikel. Ich habe selbst bis Frühjahr 2006 einen Verlag geführt, allerdings mit „realen“ Büchern. Mir war aber absolut unbekannt, dass man nun auch Ebooks anmelden muss.

Danke für den wertvollen Hinweis und viele Grüße

Beatrice Fischer-Stracke

Gudrun Malkuss
21. Juni 2011 17:26

Hallo Martina,

bin gerade durch eine Empfehlung über FB auf diesen Blog gekommen.

Ihr habt ja richtig tolle Infos für mich. Danke! Vor allem gut und flüssig zu lesen. Bleibe ganz entspannt 🙂 ProfiTexter, hm? Kaum zu „überlesen“ :))

Werde hier mal in den nächsten Tagen immer wieder stöbern und mich bei ein par Worten von euch entspannen.

Liebe Grüße
Gudrun Malkuss

Uwe Hiltmann
21. Juni 2011 11:42

Hi Martina,

danke für diese wichtige Information. Mich haut’s ja fast vom Hocker, welche Pflichten man mittlerweile hat, wenn man mal was veröffentlicht – die Sammelwut der deutschen Behörden kenn scheinbar keine Grenzen …

Liebe Grüße
Uwe
http://berater-booster.de

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