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Endlich! Corona-Hilfe für Solo-Selbstständige und Freiberufler durch Verlustausgleich

30 Januar 2021

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 Januar 30, 2021
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Corona-Hilfe für Solo-Selbstständige jetzt auch bei Umsatzverlusten
Kategorie aktuelle Infos

Update vom 16.02.2021

Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige kann ab sofort direkt beantragt werden unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
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Bis jetzt gab es bei Corona-bedingten Umsatzverlusten nur Beihilfen zu den Betriebskosten (Überbrückungshilfe I und II).

 

Diese mussten außerdem zwingend über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden.

 

Da viele Solo-Selbstständige nur sehr geringe bis keine Betriebskosten haben, gingen sie bis jetzt leer aus. Die kleinen Beträge, die ihnen zustanden, hätten nicht einmal die Kosten für den Steuerberater abgedeckt.

 

Jetzt gibt es endlich eine

 

 

Corona-Hilfe für Künstler, Werbetexter, Webdesigner und andere Solo-Selbstständige

 

Das Wichtigste in Kürze (Stand 30.01.2021):

 

–> Solo-Selbstständige können ab Februar 2021 eine „Neustarthilfe“ über die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragen.

 

–> Die Neustarthilfe gleicht Umsatzverluste durch Corona von Januar bis Juni 2021 aus und wird im Voraus ausgezahlt.

 

–> Maßgebend für die Berechnung der Neustarthilfe ist die Hälfte des Umsatzes von 2019 (=Referenzumsatz).

 

–> Die Höhe der Neustarthilfe beträgt 50% des Referenzumsatzes, aber höchstens 7.500 Euro.

 

–> Wer im ersten Halbjahr 2021 nur 40% oder weniger seines 6-Monats-Umsatzes aus dem Jahr 2019 erwirtschaftet, hat Anspruch auf die volle Höhe der Corona-Hilfe.

 

–> Wer im ersten Halbjahr 2021 mehr als 40% des Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 erzielt, muss die Neustarthilfe teilweise oder ganz zurückzahlen. 250 Euro gelten als Bagatellbetrag und dürfen behalten werden.

 

–> Die Berechnung der Rückzahlung erfolgt nicht gestaffelt wie bei der Überbrückungshilfe. Sie wird prozentual und individuell berechnet .

 

–> Es gibt eine Kappungsgrenze: Der tatsächliche Umsatz aus dem ersten Halbjahr 2021 plus die Neustarthilfe dürfen zusammen nicht mehr als 90% des Referenzumsatzes ausmachen.

 

–> Die Corona-Hilfe speziell für Solo-Selbstständige wird nicht auf die Grundsicherung oder den Kinderzuschlag angerechnet.

 

–> Die Neustarthilfe muss versteuert werden.

 

 

Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Seite Corona – FAQ für Solo-Selbstständige“ von ver.di.

 

Dort gibt es sogar einen Excel-Rechner zur Neustarthilfe zum kostenlosen Download (weiter unten im Text). Er wurde nach den bis jetzt bekannten Informationen des Bundes entwickelt.

 

Wie die individuellen Rückzahlungen tatsächlich berechnet werden, wird sich erst in den nächsten Tagen herausstellen.

 

 

Ich freue mich, wenn dieser Blogbeitrag geteilt und weiterempfohlen wird, damit möglichst viele Solo-Selbstständige über diese Corona-Hilfe informiert werden.

 

Mit einer Unterstützung seitens der Bundesregierung haben die meisten von ihnen wahrscheinlich gar nicht mehr gerechnet.

 

 

Dagmar Hering

 

www.verkaufs-werbetexte.de

E-Mail: hering@verkaufs-werbetexte.de

Tel: 030 94 399 311

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