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Edwin E. Braatz: Mailings für Nahrungsergänzungsmittel...

15 August 2014

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 August 15, 2014
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Kategorie Werbetexter

Mailings für Nahrungsergänzungsmittel.

Ein Balance-Akt zwischen Umsatz und EU-Recht!

 

Kaum ein anderes Produkt stellt für einen Verkaufstexter so hohe Anforderungen an seine Professionalität wie die Nahrungsergänzungsmittel. Mit verkaufsstarken Texten soll er einerseits das Nutzenversprechen optimal rüberbringen und den Umsatz erhöhen, andererseits wird er aber durch die Health-Claims-Verordnung in der Wortwahl gleich wieder ausgebremst.

 

Eine Werbeaussage darf Verbraucher nicht irre führen und muss wissenschaftlich begründet sein. Darüber hinaus darf keine Werbeaussage zur Behandlung oder Heilung von Krankheiten gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Nahrungsergänzungsmittel.

 

Während zum Beispiel ein Finanzprodukt – gleich welcher Art – in seiner Werbeaussage und Versprechung keiner gesetzlichen Prüfung unterliegt und somit der Phantasie des Verkaufstexters keine Grenzen gesetzt sind, werden die Werbeaussagen und Versprechungen über Nahrungsergänzungsmittel durch die Verordnung EG Nr. 1924/2006 ( Health-Claims) streng geregelt.

 

Was ist die Health-Claims-Verordnung?

 

Mit Health-Claims-Verordnung – in Deutsch etwa mit „Gesundheitsbehauptungen-Verordnung“ übersetzt – wird die Verordnung EG Nr.1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet. Die Angabe eines Health-Claims ist also eine gesundheitsbezogene Werbeaussage, die engen Regularien unterliegt.

 

Ab Dezember 2012 sind alle gesundheitsbezogenen Angaben verboten, die nicht zugelassen sind oder für die kein Zulassungsverfahren läuft. Die von der EU-Kommission genehmigte Positivliste umfasst vorerst 222 zugelassene gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, etwa über die Rolle von Calcium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem. Ursprünglich waren aus den EU-Staaten mehr als 44.000 Anträge zur Prüfung eingereicht worden.

 

Werbeaussagen für Lebensmittel sind nur betroffen, wenn sie nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthalten. Diese Aussagen über Lebensmittel müssen wahr und belegbar sein.

 

Wesentlicher Inhalt der Verordnung

 

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch zu entwickelnden Nährwertprofilen entsprechen.

 

Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: „Was nicht erlaubt ist, ist verboten.“

 

Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

 

Begriffsbestimmungen

 

Angaben …

 

sind freiwillig gemachte Aussagen einschließlich Bilder, graphische Darstellungen und Symbole, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.

 

In Zukunft unterliegen nicht nur Werbeaussagen, sondern auch Markennamen, Produktbezeichnungen, Bilder und graphische Darstellungen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

 

Nährwertbezogene Angaben …

 

wie z. B. „zuckerfrei“, „fettreduziert“ oder „reich an Vitamin C“ werden durch die Verordnung schon jetzt eindeutig geregelt und sind nur noch zulässig, wenn sie den rechtlichen Anforderungen der Verordnung entsprechen.

 

Gesundheitsbezogene Angaben …

 

wie z. B. „stärkt die Abwehrkräfte“, „cholesterinsenkend“ oder „unterstützt die Gelenkfunktionen“ sind nur zulässig, wenn sie als „Claim“ in einer Liste (Gemeinschaftsregister) aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind.

 

Mögliche Health-Claims könnten z.B. sein:

Roggen-Ballaststoffe >… tragen zu einer normalen Darmfunktion bei
Weizenkleie > … trägt zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei
Weizenkleie >… trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei
Calcium >… trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei
Calcium >… wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt
Magnesium >… trägt zum Elektrolytgleichgewicht bei
Magnesium >… hat eine Funktion bei der Zellteilung
Eisen >… trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei
Eisen >… hat eine Funktion bei der Zellteilung
Kupfer >… trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei
Kupfer >… trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei
Zink >… trägt zu einem normalen Vitamin-A-Stoffwechsel bei
Zink >… trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei
Vitamin C >… trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei
Vitamin C >… erhöht die Eisenaufnahme

 

 

Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

 

wie z. B. „schützt vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ unterliegen Sondervorschriften und müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Antragsteller können hierbei Schutzrechte für die Vermarktung ihrer Produkte erhalten.

 

Die komplette LISTE DER ZULÄSSIGEN GESUNDHEITSBEZOGENEN ANGABEN finden Sie hier als Anlage zur VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2012 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2012:

 

http://www.health-claims-verordnung.de/resources/HCVO+Verordnung+$28EU$29+Nr.+432_2012.pdf

 

Fazit: Zur rechtssicheren Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln sollten die Verkaufstexte unbedingt vor dem Druck von einem Juristen geprüft werden!

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